Nov 09 2024

Bandscheibenschaden in der Unfallversicherung

Einen Bandscheibenvorfall deckt die private Unfallversicherung nur dann ab, wenn sich die Verletzung unmittelbar auf einen Unfall zurückführen lässt. Die Definition der Versicherer lautet: Ein Unfall ist ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine natürliche Person unfreiwillig einen Körperschaden erleidet. Dass ein Unfall hauptsächlich für einen Bandscheibenschaden verantwortlich ist und anerkannt wird, das passiert äußert selten. Auch unter dem Leistungsmerkmal "erhöhte Kraftanstrengung" sind Verletzungen an Meniskus und Bandscheiben ausgeschlossen, weil es sich weder um Bänder, Muskeln, Sehnen oder Kapseln handelt.

Unterschiedliche Auffassungen

Dementsprechend oft landen unterschiedliche Auffassungen zwischen Versicherungskunden und den Gesellschaften vor Gericht. So hatte das Landgericht Dortmund vor einiger Zeit einen Fall dieser Art zu entscheiden in dem es zu klären galt, ob die Schäden an der Bandscheibe und deren Folgen überwiegend auf ein versichertes Unfallereignis zurückzuführen sind. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Stand 2011) zugrunde. Dort heißt es unter Ziffer 5.2.1, dass Leistungen bei Schäden an der Bandscheibe sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen ausgeschlossen sind. Versicherungsschutz

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