Lebensversicherung - Fallstricke beim Bezugsrecht
(840 x gelesen)Lebensversicherung - Fallstricke beim Bezugsrecht
Es kommt häufig vor, dass die engsten Verwandten im Nachlass des Verstorbenen eine bislang unbekannte Lebensversicherung finden. Die mit dem Tod fällig werdende Versicherungssumme gehört zum Erbe. Oftmals hat der Vererbende allerdings als Bezugsberechtigten einen Namen eingesetzt, der für die Hinterbliebenen nicht nachvollziehbar ist, beispielsweise den früheren Ehegatten, die Geliebte oder eine gänzlich fremde Person.
Bezugsberechtigter ist nicht gleich Bezugsberechtigter
"Setzt der Versicherungsnehmer in den Vertrag mit einem Versicherer eine dritte Person als Bezugsberechtigten ein, liegt darin ein Schenkungsversprechen. Damit dieses wirksam wird, muss die Schenkung entweder notariell beurkundet oder vollzogen werden", erklärt Rechtsanwalt Sven Gelbke, Geschäftsführer des Erbrechtsportals, "Die Erbschützer".
Erfährt der Bezugsberechtigte erst nach dem Tod des Erblassers, dass er in die Versicherungspolice eingesetzt wurde, so wird die Schenkung erst dadurch vollzogen, wenn er diese auch annimmt. Zu diesem Zeitpunkt erlangt er einen Auszahlungsanspruch gegenüber der Versicherung. "Nur dann, wenn die Einsetzung eines Bezugsberechtigten mit Abschluss des Lebensversicherungsvertrages nach den Versicherungsbedingungen ausdrücklich als unwiderruflich erfolgt, ist die Schenkung vollzogen und haben die Erbe