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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten

Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen

Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist (Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21).

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u.a. die folgende Bestimmung: "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von € 12 p.a."

Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Bausparverträgen zu verwenden und sich bei der Abwicklung von Bausparverträgen auf die Klausel zu berufen. Die Vorinstanzen h

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Fiskus zockt Unternehmen und Bürger mit Nachzahlungszinsen ab

Ob Privatmann oder Firma, in vielen Fällen haben steuerliche Nachprüfungen für den Betroffenen unangenehme Folgen. Denn stößt der Prüfer auf Unregelmäßigkeiten, werden in Folge saftige Nachzahlungen berechnet – gerade Unternehmen müssen oft tief in die Tasche greifen. Vielen ist sicherlich nicht bekannt, dass der Fiskus neben den ausstehenden Steuern noch zusätzlich Zinsen in Höhe von sechs Prozent p.a. verlangt. Der sogenannte Zinslauf beginn nach einer Karzenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a AO). Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss große Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Zinssatzes geäußert (BFH, Az. IX B 21/18). Der Vollzug des angefochtenen Zinsbescheides wurde deswegen ausgesetzt.

Zinssatz verfassungsgemäß?

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) muss nun darüber urteilen, ob der gesetzliche Zinssatz verfassungsgemäß ist - den Richtern liegen zwei Beschwerden zum Entscheid vor. Betroffenen Steuerzahlern ist deshalb anzuraten, gegen Zinsbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk Einspruch einzulegen. Damit sichert man sich bei einem steuerzahlerfreundlichen BverfG-Urteil den Anspruch auf Rückerstattung.

Nachzahlungszinsen sind lukrative Einnahmequellen

Für die Finanzbehörden geht es bei

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