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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten

Wichtige Information für Fondssparer zur Vorabpauschale 2020

Anfang des kommenden Jahres werden einige Fondssparer auf ihrem Konto eine Abbuchung mit dem Titel „Fondsbesteuerung“ vorfinden. Der Hintergrund dafür ist die Investmentsteuerreform, die zum 01.01.2018 in Kraft trat. Sie sieht für viele Fonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen, eine Besteuerung auf Basis einer Pauschale vor. Bei der sogenannten „Vorabpauschale“ geht das Finanzamt von einem fiktiven Ertrag aus, die von der jeweiligen depotführenden Stelle berechnet wird. Wenn die Erträge über dem Freistellungsauftrag von maximal € 801 pro Person liegen, wird automatisch ein Steuerabzug durchgeführt. Liegen sie darunter, erfolgt logischerweise keine Abbuchung. Der Anleger selbst muss nichts unternehmen.

Berechnungsgrundlage

Der Gesetzgeber will bei Investmentfonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Die Vorabpauschale errechnet sich aus der Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag. Den Basisertrag für 2019 wird von den depotführenden Banken Anfang 2020 ermittelt. Dieser Basisertrag entspricht dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2019 multipliziert mit 70 Prozent eines Basiszinses, den die Deutsche Bundesbank jedes Jahr berechnet und veröffentlicht. Für 2019 lag der Basiszins bei 0,52

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