Wohngebäude - Verschweigen einer Gefahrerhöhung
(1105 x gelesen)Wohngebäude - Verschweigen einer Gefahrerhöhung
Verschweigt der Versicherungsnehmer seinem Wohngebäudeversicherer eine Gefahrerhöhung, so ist dieser berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen - im Schadensfall kann er sogar die Leistung verweigern. Doch wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?
Definition Gefahrerhöhung
Unter Gefahrerhöhung versteht man eine nachträgliche Änderung der gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schades oder die Gefahr einer unberechtigten Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher machen.
Einige Beispiele dazu:
Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ausdrücklich gefragt hat.
Im versicherten Gebäude wird ein neues oder anderes Gewerbe aufgenommen.
Ein Teil des Gebäudes oder auch das ganze Gebäude wird nicht mehr genutzt oder steht leer.
Es werden Baumaßnahmen vorgenommen, wodurch das Gebäude teilweise oder gänzlich seinen Nutzen verliert, beispielsweise wenn ein Stück vom Dach abgebaut oder komplett entfernt wird.
Keine Leistung nach Brand
Eine Frau aus Dresden musste schmerzlich erfahren was passiert, wenn man eine Gefahrerhöhung verschweigt. Es ereignete sich folgender Fall: Bei einem Brand auf einem Grundstück - auf dem sich auch eine Gas