Kennen Sie die Auswirkungen der kalten Progression?
(5667 x gelesen)Kalte Progression führt zu steuerlicher Mehrbelastung
Am 08.07. ist der sogenannte Abgabengedenktag, d.h. bis zu diesem Tag hat der durchschnittliche Arbeitnehmer nur für soziale Abgaben und Steuern gearbeitet. Der Zeitpunkt, ab dem der Beschäftigte sein Gehalt für sich beanspruchen kann, wird sich zunehmend nach hinten verschieben. Denn die Belastung durch die Einkommensteuer wird sich in der laufenden Legislaturperiode um fast 30 Prozent erhöhen. So lautet der Tenor von Wirtschaftsforschern – doch die regierenden Parteien wollen dagegen nichts unternehmen.
Die kalte Progression schlägt zu
Wer gehofft hat, durch die große Koalition aus Union und SPD von Abgaben entlastet zu werden, glaubt auch an Märchen der Gebrüder Grimm. Aber nichts desto Trotz bestand zumindest Hoffnung, dass die Steuerlast nicht weiter steigen wird – das hatten die Parteien zwar nicht ausdrücklich versprochen, aber im Wahlkampf immerhin in Aussicht gestellt. Die Bundesregierung muss endlich aktiv werden, um die Belastung auch nur konstant zu halten. Werden keine Maßnahmen ergriffen, steigen die finanziellen Aufwendungen für den Bundesbürger fast unweigerlich. Als Grund hierfür gilt die sogenannte „kalte Progression“. Dieser Effekt entsteht, wenn bei Erhöhung des Nominallohns die Steuerschuld überproportional wächst, solange der Steuertarif nur verzögert angepasst wird.
10 Steuertipps für Selbstständige
(7176 x gelesen)10 Steuertipps zum Jahreswechsel für Selbstständige
Bei einigen Themen können Sie zum jetzigen Zeitpunkt noch eingreifen um 2014 oder ab 2015 Steuern zu sparen.
1) Fahrtenbuch führen
Müssen Sie mehrere Betriebs-Pkws mit einem pauschalen Privat-Anteil versteuern, oder ist grundsätzlich für ein Fahrzeug die 1%-Methode als Eigen-Anteil zu hoch, dann lohnt sich das Führen eines steuerlich anerkannten Fahrtenbuchs. Bitte beachten Sie: nur beim Kauf eines neuen Fahrzeugs oder zum Beginn eines Kalenderjahres kann diese Maßnahme aufgegriffen werden.
2) Vorsteuerabzug bei nicht bezahlten Rechnungen
Wenn Sie für ihr Unternehmen im Jahr 2014 Leistungen bzw. Waren bezogen haben und ihre Rechnungen bis zum Jahreswechsel noch nicht beglichen sind, dürfen Sie die daraus resultierende Vorsteuer bereits im Dezember 2014 bei ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Sie müssen lediglich den Nachweis erbringen, dass Ihnen die Rechnung bis zum 31.12.14 vorgelegen hat. Eine Bezahlung hingegen ist keine Bedingung für einen Vorsteuerabzug.
3) Sonderabschreibung von 20 %
Für bestimmte Anschaffungen steht Ihnen in 2014 eine Sonderabschreibung von 20 % zu – Voraussetzung ist, dass die Gewinnobergrenze von €100.000 im Jahr 2013 nicht überschritten wurde. In welchem Monat die Anschaffung erfolgt ist nicht entscheidend - als Bedingung gilt, dass das neu bzw.