Jan 15 2016

Neun Steuertipps für 2015/2016

In folgender Aufstellung sind einige wichtige steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer zum Jahreswechsel 2015/2016 zusammengefasst. Sie reichen von A wie Abgabe der Steuererklärung bis U wie Unterhaltsaufwendungen.

1. Rückwirkende Veranlagung bis 2012

Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können bis 31. Dezember 2016 noch rückwirkend bis zum Steuerjahr 2012 eine Veranlagung beantragen. Meist lohnt es sich, da in den vergangenen Jahren durchschnittlich € 900 erstattet wurden.

2. Rechtzeitig Abgabe der Einkommensteuererklärung

Wer zur steuerlichen Veranlagung verpflichtet ist und die Einkommensteuererklärung für 2014 noch nicht eingereicht hat, muss sich beeilen. Für das Steuerjahr 2015 ist noch Zeit bis zum 31. Mai 2016, danach darf das Finanzamt Verspätungszuschläge von bis zu zehn Prozent der festgesetzten Einkommensteuer erheben. Diese Frist kann nur von steuerberatenden Berufen ohne Begründung bis zum Ende des Kalenderjahres verlängert werden.

3. Nutzen von Freibeträgen

Um den Steuerabzug zu minimieren, ist es sinnvoll voraussichtlich abzugsfähige Kosten als Freibeträge in die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

Nachfolgend einige Beispiele dazu:
- erhöhte Werbungskosten durch einen langen Anfahrtsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Kosten beruflicher Fortbildung
- hohe Sonderausgaben wie Unterhaltsleistungen und Kinderbetreuungskosten
- außergewöhnliche Belastungen bei Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag

Ein Freibetrag kann auf Antrag geltend gemacht werden, wenn über den gesetzlichen Pauschalbetrag hinaus mindestens € 600 als weitere Aufwendungen nachweisbar sind. Für das laufende Jahr besteht die Möglichkeit jeweils bis zum 30. November. Seit Oktober 2015 kann eine Ermäßigung bereits für 2016 eingetragen. Des Weiteren können Freibeträge durch das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2016 erstmals gleich für zwei Jahre beantragt werden.

4. Wahl der richtigen Steuerklasse

Bei Eheleuten und eingetragenen Partnerschaften mit unterschiedlichen Einkünften ist die Wahl der richtigen Steuerklasse von Bedeutung. Im Regelfall macht es Sinn, dass der Besserverdienende die Steuerklasse III und der andere Partner Klasse V wählt. Als Vorteil dieser Konstellation gilt, dass höhere Lohnersatzleistungen bestehen bleiben, der erhöhte Steuerabzug des anderen Partners durch die Steuerveranlagung aber weitgehend zurückfließt.

5. Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer bei Unterhaltsaufwendungen

Ab diesem Jahr ist die Angabe der Identifikationsnummer bei der Beantragung von Unterhaltsaufwendungen des Unterhaltsempfängers und dem Kindergeld zwingend vorgeschrieben.

6. Einspruch einlegen

Bei Einsprüchen besteht ein Anspruch auf Ruhen des Verfahrens, wenn in gleicher Angelegenheit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, beim obersten Bundesgericht oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

Diese Vorgehensweise bietet sich besonders bei folgenden Angelegenheiten an:

a) Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen wurde vom Bundesfinanzhof abschlägig entschieden, dass auch Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzuerkennen sind. Gegen dieses Urteil ist eine Verfassungsbeschwerde beim BverfG unter dem Az. 2 BvR 1853/15 erhoben worden.
b) Beitragserstattungen der Krankenkassen mindern die Versicherungsbasisbeiträge. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass diese Bonuszahlungen der Förderung einer gesunden Lebensweise dienen. Hier handle es sich nicht um Beitragserstattungen. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist in dieser Sache ein Verfahren (Az. X R 17/15) anhängig.

7. Depotübergreifende Gewinn- und Verlustverrechnung

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist eine depotübergreifende Veranlagung von Gewinn und Verlust nur innerhalb einer Bank möglich. Bestehen Depots bei verschiedenen Kreditinstituten, ist zur Verrechnung eine Bescheinigung nach amtlichen Muster über die nicht ausgeglichenen Verluste zu beantragen. Dies ist bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres möglich und wird dem andern Bankinstitut zur Verrechnung vorgelegt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entgegen der Auffassung des Bundesministerium für Finanzen entschieden, dass das Finanzamt selbst eine Verrechnung vornehmen kann, um eine Verlustrechnung zu ermöglichen. Dies war hinsichtlich der Verrechnung von Altlasten bis 2013 wichtig. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim BFH (VIII R 23/15) eingelegt.

8. Steuerhinterziehung bei der Schenkung

Wer in einer Schenkungsteuererklärung bewusst falsche Angaben über bereits getätigte Schenkungen macht, begeht Steuerhinterziehung. Abgesehen von den strafrechtlichen Fristen gelten hier für eine Steuerverkürzung die verlängerten Fristen zur Festsetzung der Abgabenordnung. Bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer sind alle Schenkungen bzw. Erwerbe der letzten zehn Jahre für eine Besteuerung zugrunde zu legen. Die Verjährungsfristen beginnen hier erst mit Kenntnisnahme durch das Finanzamt. Am 10. Februar 2015 hatte der Bundesgerichtshof (1 StR 405/14) mit Beschluss über die strafrechtliche Verjährungsfrist befunden. Für länger zurückliegende Vortaten konnte aber keine Verjährung geprüft werden, da in der Vorinstanz keine entsprechenden Tatsachen festgehalten wurden.

9. Neue Gesetzgebung in der Erbschaftsteuer für Familienunternehmen

Voller Spannung warten Familienunternehmen auf die neue Regelung im Erbschaftsteuerrecht. Sicherlich wird es zu Einschränkungen der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandeten betriebsorientierten Begünstigungen kommen. Unklar ist allerdings, ob sie einer verfassungsrechtlichen Würdigung standhalten und wie weit diese gehen. Momentan gelten noch die bisherigen Vorschriften, daher ist bei einer geplanten Übertragung der Firma innerhalb der Familie eine rasche Umsetzung geboten.

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