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Wer muss zahlen, wenn sich der Fahrgast im Taxi übergibt?

Die Zeit der großen Volksfeste in diesem Jahr ist vorbei. Und obwohl Taxifahrer von Wiesn, Kirmes, Dult etc. profitieren, sind diese Veranstaltungen doch Fluch und Segen zugleich. Es werden zwar mehr Fahrgäste befördert als sonst, allerdings sind viele von ihnen betrunken. Tritt dann der Ernstfall ein, d.h. ein Insasse übergibt sich während der Fahrt, so kann es sein, dass der Fahrer sogar einen Teil der Reinigungskosten selbst tragen muss.

Erhöhte Umsätze

Ist ein Fest beendet, dann lassen sich anschließend viele der Gäste sinnvollerweise mit dem Taxi nach Hause oder ins Hotel fahren, das bringt dem Taxiunternehmen erhöhte Umsätze. Neben dem Plus an Einnahmen steigt aber auch das Risiko, dass sich ein betrunkener Gast im Auto erbricht. Die Kosten für die Reinigung sind erheblich, können aber u. U. zu gleichen Teilen zu Lasten von Fahrgast und Taxifahrer gehen.

Urteil Amtsgericht München

Zu diesem Ergebnis kommt ein Urteil des Münchener Amtsgerichts (Az.: 271 C 11329/10) aus dem Jahr 2010, das aber immer noch aktuell ist. Im damaligen Fall übergab sich ein betrunkener Fahrgast auf der Rückbank des Taxis. Daraufhin verlangte der Fahrer vom Insassen die Reinigungskosten in Höhe von € 250. Da der Fahrgast damit nicht einverstanden war, wurde der Fall vor dem Kadi verhandelt. Grundsätzlich sah das Amtsgericht den betrunkenen Fahrgast in der Schadenersatzpflicht. Doch während der Fahrt hatten sowohl er als auch seine Begleitung den Taxifahrer gebeten anzuhalten, weil dem Fahrgast schlecht war. Dies hat der Fahrer jedoch ignoriert und damit die Situation zum Teil selbst herbeigeführt.

Keine detailierte Rekonstruktion möglich

Laut Gericht hat der Taxifahrer bei dieser Angelegenheit sogar noch Glück gehabt. Denn es ließ sich nicht detailiert rekonstruieren, wie eindringlich die Bitten zum Anhalten der Fahrgäste waren. Hätte der Fahrer trotz drängender Bitten nicht angehalten, so hätte er keinen Schadenersatzanspruch gehabt. So wurde in diesem Fall entschieden, dass beide Parteien die Hälfte der Reinigungskosten zu tragen haben.

 

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