Gründe für Vollmachten und Testamente bei Unternehmern
Fällt der Unternehmer plötzlich aus, bestehen für sein Lebenswerk akute Gefahren. Unternehmervollmacht und - testament bieten elementare Vorkehrungen, unabhängig von der gewünschten Rechtsform.
Beispiel aus der Praxis
Ein Geschäftsmann verstirbt nachdem er einige Zeit im Koma lag. Schon während seiner Zeit der Bewusstlosigkeit beginnen die Probleme, wer trifft unternehmerische Entscheidungen. Nach seinem Tod werden diese noch größer - es gibt kein Testament. Er hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Häufig bleibt ungeachtet, dass bei einem Einzelunternehmen der Nachlass auf alle Erben übergeht, d.h. diese bilden eine Erbengemeinschaft. Somit ist keine der Personen in der Lage alleine Entscheidungen zu treffen. Bei minderjährigen Kindern schaltet sich zudem das Familiengericht ein.
Diese gesetzlichen Regelungen sind vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland nicht bekannt. Einfache Lösungen werden daher aufgeschoben oder bleiben gänzlich auf der Strecke. Tritt dann der Ernstfall ein, ist es für eine Entscheidung zu spät.
Anbei eine Zusammenfassung auftretender Probleme:
Kontovollmacht erlischt
Liegt keine Unternehmervollmacht vor, beauftragt das Betreuungsgericht einen Betreuer für das Unternehmen. Dieser hat die Pflicht, das Vermögen zu erhalten. Daher erlischt die Kontovollmacht (wie auch im privaten Bereich). Verfügungen sind nur über den Betreuer, also durch das Gericht, möglich.
Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen
Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen, denn eine Kündigung kann nur durch den Arbeitgeber - also dem Unternehmer selbst - erfolgen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Kosten erst einmal weiterlaufen. Dagegen können neue Aufträge nur sehr schwer generiert werden, zumal auch die Fachkompetenz des gerichtlichen Betreuers kaum gegeben sein dürfte.
Keine Vertretung nach außen
Der Betreuer ist verpflichtet sich zu legitimieren und zwar gegenüber Kunden, Geschäftspartnern und Lieferanten. Dazu bedarf es eines Genehmigungsverfahrens seitens des Gerichtes. Die staatliche Aufsicht greift ein, sofern nicht durch eine Unternehmervollmacht vorgesorgt wurde. Dabei kümmern sich die Kontrolleure insbesondere darum, dass Veränderungen zuvor geprüft werden. Dazu erlangt ein weiterer, fremder Rechtspfleger Einblicke in die Firma. Unabhängig von der jeweiligen Rechtsform bewirken Umständlichkeit des Genehmigungsverfahrens und Begutachtung durch einen unabhängigen Dritten einen Stillstand für das Unternehmen.
Stilllegung des Betriebes
Liegt keine Unternehmervollmach vor, so fällt der Betrieb in die Obhut des Staates. Das bedeutet, dass Konten gesperrt werden, Aufträge und Lieferungen nicht stattfinden und das langwierige Verfahren für die Vertretung nach außen viel Zeit kostet. Da möglicherweise die Vertretung kaum Fachkompetenz besitzt und der Vermögenserhalt im Fokus steht, kommt es zu einer faktischen Stilllegung des Betriebes.
Notgeschäftsführer
Bis zur Bestimmung eines Notgeschäftsführers ist die Firma nicht handlungsfähig. Mit dem vom Gericht bestimmten Dritten können Beschlüsse gefasst werden, doch damit ist das Unternehmen fremdbestimmt.
Erben in Rechtsposition des Erblassers
Die Erben nehmen in der Erbengemeinschaft die Position des Unternehmers ein und haften mit ihrem Privatvermögen. Nach der Phase des Stillstandes tritt der Notgeschäftsführer zwar an die Stelle des Unternehmers, aber trotzdem haften die Hinterbliebenen mit ihrem Privatvermögen.
Erbengemeinschaft und Pflichtteilsrechte
Mit einem Testament kann der Unternehmer seinen gesamten Nachlass regeln, wobei das Ganze mit den Inhalten des Gesellschaftervertrags abgestimmt sein muss. Ohne letztwillige Verfügung tritt die Erbengemeinschaft an diese Position, doch damit sind Konflikte und Wertminderungen von Immobilien und Unternehmen häufige Folgen. Wurde nur ein einfaches "Berliner Testament" eingerichtet, können die Erben ihren Pflichtteil einklagen. Damit werden entsprechende Zahlungen sofort fällig. Es ist möglich, dass dieser Umstand zur Zerschlagung der Firma führt, aber auch ein vergleichbar kleines Versäumnis kann den Ruin des Lebenswerkes bewirken.
Minderjährige Erben
Bei minderjährigen Erben schaltet sich das Familiengericht ein, um die Interessen der Schützlinge zu vertreten. Damit kommt ein weiterer Fremder zu dem vom Gericht bestellten Notgeschäftsführer hinzu, der bei Entscheidungen der Familie und des Unternehmens eine maßgebliche Rolle spielt.
Unternehmervollmacht und -testament schaffen Klarheit
Durch detailierte Befugnisse schafft die Unternehmervollmacht mehr Klarheit als eine Prokura oder Handelsvollmacht - häufig setzt man diese daher auch ergänzend ein. Eine Mitwirkung vom Handelsregister ist nicht notwendig, da die Vollmacht als Übergabe gilt und auch durch Rückgabe des Dokumentes wieder entzogen werden kann. Die entstehenden Kosten sind zudem als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
Das Unternehmertestament sichert umfassend die gesamte Unternehmernachfolge und regelt zusätzlich die Vermögensnachfolge im Privatbereich. Bei verheirateten Unternehmern besteht die Möglichkeit zur Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments.
Fachanwalt einschalten
Zur Absicherung des Lebenswerks ist die Einschaltung eines entsprechenden Fachanwaltes empfehlenswert, er ist in der Lage ab Unternehmensgründung die aufgelisteten Gefahren abzuwenden. Dabei können Anpassungen an die Situation des Unternehmens und der Familie/Kinder jederzeit vorgenommen werden.