10 Last-Minute-Tipps, um für 2024 noch Steuern zu sparen
Den nachfolgenden Artikel habe ich bei Pfefferminzia, dem Multimedium für Versicherungsprofis aus Hamburg, entdeckt – veröffentlicht am 13.11.2024 von Barbara Bocks. Ich bedanke mich bei Pfefferminzia den Beitrag in Auszügen inhaltlich verwenden zu dürfen.
Noch sechs Wochen und dann ist das Jahr zuende. Und es ist auch nicht mehr lange, bis das neue Jahr einige Steuersparmöglichkeiten beendet, die im Jahr 2024 noch möglich gewesen wären. Darum sollte jeder Steuerzahler prüfen, ob er in diesem Jahr noch Steuern sparen und Jahrespauschalen ausreizen kann. Auch der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gehört zum Beispiel dazu. Ihn können Anleger das ganze Jahr über anpassen, um Steuern auf ihre Investments zu sparen. Die folgenden zehn Steuertipps für 2024 verrät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern, damit Arbeitnehmer noch zusätzlich Steuern sparen können.
1) Höhe der Werbungskosten prüfen
Wenn ein Angestellter mit der Entfernungs- oder Homeoffice-Pauschale seine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro bereits knapp erreicht oder schon überschritten hat, lohnt es sich, in diesem Jahr noch kurzfristig weitere Ausgaben zu tätigen.
Ob eine vorgezogene Fortbildung, Kauf neuer Arbeitsmittel oder die bessere Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, jeder Cent über der Pauschale rentiert sich. Nutzt ein Angestellter seinen privaten Telefon- und Internetanschluss auch beruflich, kann er 20 Prozent der Kosten, maximal 20 Euro pro Monat, ohne Einzelnachweise ansetzen.
2) Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Alle fachmännischen Arbeiten rund um den Haushalt und das eigene Grundstück wirken steuersenkend. Zum Beispiel den Garten winterfest machen, Pflanzarbeiten für das Frühjahr, Winterdienst am Gehweg, Reinigung der Fenster oder Weihnachtsputz im Haus – wenn ein Gewerbe das übernimmt, können Steuerpflichtige ein Fünftel der Arbeitskosten von bis zu 20.000 Euro absetzen. Damit der Fiskus die Zahlung anerkennt, müssen Handwerker stets gegen Rechnung arbeiten und Steuerzahler müssen stets unbar bezahlen.
3) Handwerkerleistungen in Steuererklärung angeben
Einen Maximalbetrag von 6.000 Euro an Arbeitskosten können Personen nutzen und 20 Prozent als Steuerbonus von ihrer Steuerlast abziehen lassen. Das gilt für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wie zum Beispiel Malerarbeiten und Parkett abschleifen lassen.
Extra-Tipp: Erreicht oder überschreitet der Steuerpflichtige den jährlichen Höchstbetrag für dieses oder das kommende Jahr, kann er mit dem Handwerksbetrieb eine Bezahlung in Teilrechnungen vereinbaren. Allerdings werden dafür für beide Jahre Rechnungen vom Handwerksbetrieb mit Ausweis der Arbeitskosten – zumindest anteilig – benötigt. Werden diese überwiesen, kann der Steuerpflichtige die Maximalbeträge im Idealfall verdoppeln.
4) Kosten für energetische Sanierung steuerlich geltend machen
Bei Wärmedämmung, Fenster-, Türen- oder Heizungstausch, und ähnlichem können Eigenheimbesitzer nicht nur Arbeitskosten in der Steuererklärung geltend machen, sondern auch die Materialkosten. Das ist ein riesiger Vorteil gegenüber normalen Handwerkerleistungen. Bis zu einer gesamten Investitionssumme von 200.000 Euro können sie 20 Prozent als steuerliche Förderung über drei Jahre verteilt erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Fachbetrieb die Sanierungsmaßnahmen übernimmt und eine spezielle Bescheinigung erstellt, dass die energetischen Mindestanforderungen erfüllt sind.
5) Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen prüfen
Ausgaben für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel in einem Jahr anzuhäufen, kann sich lohnen. Wer ohnehin bereits höhere Beträge in seine Gesundheit investiert hat und zum Beispiel einen Kuraufenthalt, eine Augenlaser-OP oder Zahnsanierung in diesem Jahr hinter sich hat, kann leicht seine persönliche Zumutbarkeitsgrenze knacken. Diese Grenze hängt unter anderem vom Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab. Nur wenn diese Schwelle überschritten wird, kann man weitere Krankheitskosten wie eine Brille, Zahnersatz, Heilpraktiker-Rechnungen oder Rechnungen für Medikamente auf grünen Rezepten absetzen.
6) Spendenbeiträge steuerlich geltend machen
Wer innerhalb des Jahres oder in der Weihnachtszeit Gutes tut, kann das in der Steuererklärung eintragen. Jährliche Spendenbeträge über der Pauschale von 36 Euro fließen so teilweise wieder in den Geldbeutel zurück. Voraussetzung ist, dass es sich um anerkannte, gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Organisationen handelt. Ob eine Organisation dazugehört, können Interessierte im zentralen Spendenregister online einsehen. Spendenbescheinigungen sind erst bei Einzelspenden von über 300 Euro erforderlich. Bis zu diesem Betrag reicht ein Zahlungsnachweis.
7) Freiwillige Einkommensteuererklärung abgeben
Steht die Steuererklärung für das Jahr 2020 noch aus, können Steuerzahler sie bis Ende 2024 noch einreichen. Wer nicht verpflichtend abgeben muss, hat dafür vier Jahre Zeit. Das ist die letzte Chance, dass eine mögliche Steuererstattung oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Steuerklasse 1 nicht verloren geht. Auch eine Verlustfeststellung können Steuerzahler für das Jahr 2020 noch nachholen, wenn die absetzbaren Ausgaben die zu versteuernden Einnahmen übertreffen. Dies ist zum Beispiel für Studenten relevant, die sich in diesem Jahr im Masterstudium befanden. Dadurch können sie im späteren Job Steuern sparen.
8) Arbeitnehmerzulage nutzen
Liegt das zu versteuernde Einkommen von Ledigen unter 40.000 Euro (80.000 Euro bei Verheirateten), können sie die Arbeitnehmersparzulage für berechtigte Sparverträge mitnehmen. Dabei kann das Bruttoeinkommen bei Alleinstehenden ohne Kinder durchaus 51.200 Euro betragen, es kommt immer auf den Individualfall an. Auch bei Verheirateten mit zwei Kindern und Doppelverdienern ist keine pauschale Aussage möglich. In diesem Fall kann das Bruttoeinkommen mitunter 124.200 Euro betragen und dennoch erhalten sie die Arbeitnehmersparzulage.
Die staatliche Förderung bei Bausparverträgen beträgt maximal 43 Euro und bei Wertpapiersparplänen zusätzlich bis zu 80 Euro für Alleinstehende. Bei Ehepaaren gelten die doppelten Beträge.
9) PKV-Beiträge für mehrere Jahre im Voraus zahlen
Vorauszahlungen für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung können Steuerzahler bis zum dreifachen Jahresbetrag tätigen. Dadurch können sie die Steuerlast für das Jahr der Vorauszahlung stark reduzieren. Außerdem schaffen sie dadurch neue Möglichkeiten für andere freiwillige personenbezogene Versicherungen in den kommenden zwei Jahren, da das Volumen von 1.900 Euro bei Angestellten und 2.800 Euro bei Selbstständigen pro Kalenderjahr nun wieder frei ist.
10) Inflationsausgleichsprämie nutzen
Letzte Chance für die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichprämie! Bis Ende 2024 können Arbeitgeber letztmalig ihren Angestellten einen finanziellen Bonus zum Ausgleich der hohen Inflation der vergangenen Jahre zukommen lassen. Bis zu 3.000 Euro Prämie pro Arbeitnehmer werden gefördert. Diese Summe kann in Teilbeträge gestückelt werden. Konkret heißt das, wenn schon eine Inflationsausgleichprämie unterhalb des Höchstbetrags gewährt wurde, ist es jetzt noch für Arbeitgeber möglich, bis zum Maximalbetrag aufzustocken. Verpflichtend ist das für Arbeitgeber nicht, aber für alle Beteiligten attraktiv, so Genauer.
Quelle: https://www.pfefferminzia.de/branche/bildstrecken/handwerkerleistung-pkv-beitrag-spende-10-last-minute-tipps-um-fuer-2024-noch-steuern-zu-sparen/