BGH-Urteil - Klauseln zu Negativzinsen unzulässig
(769 x gelesen)BGH-Urteil - Klauseln zu Negativzinsen unzulässig
Die Europäische Zentralbank (EZB) führte in der Niedrigzinsphase Mitte 2014 erstmals den Negativzins ein. Damit mussten Kreditinstitute für überschüssiges Kapital, das sie kurzfristig dort parkten, Strafzinsen zahlen; in der Spitze betrug der Zinssatz 0,5 Prozent. Diese Verwahrentgelte - so wurden die Kosten umschrieben - gaben zahlreiche Banken an ihre Kunden weiter. Zunächst einmal galt die Regelung einzig für Geschäftskunden oder Privatkunden mit hohen Einlagen, später traf es dann immer mehr Neukunden. Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab und die Geldinstitute erhoben auch keine Verwahrentgelte mehr.
Verbraucherzentralen bekamen zum Teil Recht
Das Erheben von Verwahrentgelten hielten Verbraucherzentralen für rechtswidrig und verklagten mehrere Banken und Sparkassen. Vom Bundesgerichtshof (BGH) bekamen sie nun zum Teil Recht (Az. ZR 102/24 u.a.). Der BGH entschied nämlich, dass für Gelder, die auf Tagesgeld- oder Sparkonten liegen, grundsätzlich keine Negativzinsen berechnet werden dürfen und erklärte entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig. Negativzinsen bei Spar- und Tagesgeldkonten würden dem Vertragszweck, sprich Sparen, "diametral entgegenstehen", so der Vizepräsident des Bundesgerichtshofs und Vorsitzender des 11. Zivilsenats, Jürgen Ellenberger.
Zweck de
Überraschendes BGH-Urteil zugunsten Bankkunden
(4253 x gelesen)Überraschendes BGH-Urteil zugunsten Bankkunden
Ein Ende April getroffenes Urteil (Az. XI ZR 26/20) des Bundesgerichtshofes (BGH) bezüglich Gebührenerhöhungen im Bankgeschäft, die sich aus unrechtmäßigen Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben haben, kann den deutschen Kreditinstituten mehrere Milliarden Euro kosten. So berichtet die Süddeutsche Zeitung (SZ) und beruft sich dabei auf eine Untersuchung des Verbraucherportals Biallo.de. Mehr als fraglich dabei ist allerdings, ob Kunden auch Geld von ihrer Bank zurückbekommen.
€ 4,72 Milliarden zu viel verlangter Kontogebühren
Dem Artikel zufolge, analysierte das Vergleichsportal die Preisverzeichnisse von 1.250 Geldhäusern sowie die Entwicklung der Kosten seit dem Jahr 2018. Das Ergebnis ist verblüffend. Bei rund 96 Millionen privater Girokonten wurde eine Summe in Höhe von € 4,72 Milliarden zu viel an Kontogebühren verlangt. Dieser Betrag errechnet sich - vom BGH als rechtswidrig erkannt - aus Preiserhöhungen bei Fixkosten (beispielsweise Monatspauschalen) und aus Kosten der Girocard. Durchschnittlich beliefe sich damit der Erstattungsbetrag pro Kunde auf knapp € 50.
Kreative Kostengestaltung
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Institute bestehende Kosten erhöht haben bzw. kreativ waren beim Erfinden neuer. Dazu zählen Extragebühren für das Zahlen mit der Girocard. Werden diese
BGH trifft kundenunfreundliches Urteil zu gekürzter Überschussbeteiligung
Erst kürzlich reduzierte der Branchenprimus Allianz den Rechnungszins einiger Rentenversicherungstarife von ehemals 1,75 auf nunmehr 1,25 Prozent. 750.000 Verträge fallen diesem Beschluss zum Opfer, bei denen nun die betroffenen Kunden weniger garantierte Rente erhalten. Getreu dem Motto eine schlechte Nachricht kommt selten alleine, dringt eine Streitigkeit an die Öffentlichkeit, die ein negatives Licht auf die Allianz Lebensversicherung wirft. Hier geht es um die grundsätzliche Frage der Versicherungskonzerne, ob ein Versicherer die Überschussbeteiligung der Kunden senken darf, um einen vorgeschriebenen Sicherungsbedarf zu decken, während er aber gleichzeitig Gewinne an den Mutterkonzern abführt?
Überschussbeteiligung fast halbiert
Nun hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich die Überschussbeteiligung eines Versicherungskunden der Allianz nahezu halbierte. Ihm stellte man im Jahr 2010 Überschüsse von gut € 11.300 für einen 1987 abgeschlossenen Vertrag in Aussicht. Doch zum Ablauf des Vertrages im Jahr 2014 kam die böse Überraschung - nur knapp € 6.400 kamen zur Auszahlung. Der Kunde zog daraufhin vor Gericht, da für ihn der Verdacht aufkam, der Versicherer habe gegen das Ausschüttungsverbot verstoßen. Das Verbot bedeutet, dass ei
BGH schlägt sich auf die Seite der Bausparkassen
(11514 x gelesen)BGH schlägt sich auf die Seite der Bausparkassen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem lang erwarteten Verfahren auf Seiten der Bausparkassen geschlagen. Rückblick: Viele Gesellschaften kündigten in den letzten beiden Jahren rund 250.000 hoch verzinste Altverträge unter Berufung auf § 489 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph schützt den Schuldner vor überhöhten Forderungen, egal ob Unternehmen oder Verbraucher.
OLG Stuttgart hatte für Sparer geurteilt
Im Verfahren vom 21.02.17 wurden zwei Vertragskündigungen der Bausparkasse Wüstenrot vor dem BGH verhandelt. Zum einen ging es um einen Vertrag mit einer Bausparsumme von DM 40.000 (€ 20.451,68) und einer Guthabenverzinsung von drei Prozent, der im Jahr 1978 abgeschlossen wurde und dessen Zuteilung 1993 erfolgte. Dieser wurde durch die Bausparkasse am 12. Januar 2015 gekündigt. Das Bausparguthaben betrug zu diesem Zeitpunkt € 15.772 (Az: XI ZR 185/16).
Im anderen Fall dreht es sich um zwei Verträge aus dem Jahr 1999 mit einer Bausparsumme von DM 160.000 (€ 81.806,78) und DM 40.000 (€ 20.451,68). Beide waren im Juli 2001 zuteilungsreif. Wüstenrot kündigte auch hier am 12. Januar 2015 bei einem Guthaben von € 52.632,46 bzw. € 13.028,89 (Az: XI ZR 272/16). In beiden Verfahren stimmt das OLG Stuttgart zu Gunsten der Sparer.
BGH hebt Entscheidungen des OLG auf
Diese Urteile w