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BGH-Urteil - Klauseln zu Negativzinsen unzulässig

Die Europäische Zentralbank (EZB) führte in der Niedrigzinsphase Mitte 2014 erstmals den Negativzins ein. Damit mussten Kreditinstitute für überschüssiges Kapital, das sie kurzfristig dort parkten, Strafzinsen zahlen; in der Spitze betrug der Zinssatz 0,5 Prozent. Diese Verwahrentgelte - so wurden die Kosten umschrieben - gaben zahlreiche Banken an ihre Kunden weiter. Zunächst einmal galt die Regelung einzig für Geschäftskunden oder Privatkunden mit hohen Einlagen, später traf es dann immer mehr Neukunden. Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab und die Geldinstitute erhoben auch keine Verwahrentgelte mehr.

Verbraucherzentralen bekamen zum Teil Recht

Das Erheben von Verwahrentgelten hielten Verbraucherzentralen für rechtswidrig und verklagten mehrere Banken und Sparkassen. Vom Bundesgerichtshof (BGH) bekamen sie nun zum Teil Recht (Az. ZR 102/24 u.a.). Der BGH entschied nämlich, dass für Gelder, die auf Tagesgeld- oder Sparkonten liegen, grundsätzlich keine Negativzinsen berechnet werden dürfen und erklärte entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig. Negativzinsen bei Spar- und Tagesgeldkonten würden dem Vertragszweck, sprich Sparen, "diametral entgegenstehen", so der Vizepräsident des Bundesgerichtshofs und Vorsitzender des 11. Zivilsenats, Jürgen Ellenberger.

Zweck der Spareinlagen ist, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor der Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrages wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder Guthabenentgelts, der sog. Negativzinsen, entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert.

Negativzinsen bei Girokonten grundsätzlich zulässig

Anders sieht es bei Girokonten aus, für diese sind Negativzinsen lt. dem für das Bankenrecht zuständigen BGH-Senat grundsätzlich zulässig. Beim Girokonto ist es dem Kunden vor allem wichtig, dass er jederzeit über das Geld verfügen kann - um etwa Geld zu überweisen oder Rechnungen zu begleichen. Viel stärker steht damit im Vordergrund, dass das Geld für die tägliche Verfügbarkeit sicher verwahrt wird. Dafür haben Kreditinstitute das Recht ein Verwahrentgelt zu verlangen.

Transparente Klauseln gefordert

Gesetz dem Falle eine Bank oder Sparkasse berechnet nun bei Girokonten Negativzinsen, so müssen die Vertragsklauseln dazu für den Verbraucher transparent, d.h. verständlich sein. Für ihn muss klar erkennbar sein, wann und unter welchen Umständen Verwahrentgelte anfallen. Im konkreten Streitfall erklärte der BGH die Negativzinsen bei Girokonten von mehreren Geldinstituten für unzulässig, da deren Vertragsklauseln nicht verständlich genug waren.

David Bode vom Verbraucherzentrale Bundesverband zeigte sich mit dem Urteil im Großen und Ganzen zufrieden: "In Bezug auf Girokonten geht das Gericht nicht ganz so weit wie wir, denn wir halten Verwahrentgelte per se für unzulässig. Aber jedenfalls sieht auch das Gericht hier einen Verstoß gegen das Transparenzgebot".

Die Deutsche Kreditwirtschaft, welche die Banken und Sparkassen repräsentiert, betonte nach dem Urteil, dass der BGH Girokonten von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Verwahrentgelten ausgehe. "Eine weitergehende inhaltliche Bewertung der Urteile wird zwangsläufig erst nach einer Auswertung der Entscheidungsgründe möglich sein", so der Verband.

Rückzahlungsansprüche verjährt?

Kunden können nun zu Unrecht gezahlte Negativzinsen zurückfordern. Allerding muss dabei  geklärt werden, ob Rückzahlungsansprüche womöglich schon verjährt sind. Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen geht davon aber nicht aus: " Ansprüche, die um Jahr 2022 entstanden sind, sind bis Ende des Jahres 2025 noch nicht verjährt", so der Verbraucherschützer. "Möglicherweise auch ältere Ansprüche nicht, wenn die Kunden bereits verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen haben. Wenn sie mit der Bank über diesen Zins gestritten haben, wenn es ein Gerichtsverfahren oder ähnliches gab, dann können Kunden auch noch deutlich ältere Forderungen geltend machen." Die Verbraucherzentrale machte klar, dass ihre Klagen vor allem auf die Zukunft gerichtet sind, denn in einer neuen Niedrigzinsphase ist wieder mit Negativzinsen zu rechnen.

 

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