Hausratversicherung - fehlende Leistung bei Rußschäden

Eine Szene, die sicher vielen Menschen bekannt vorkommt: der Braten steht auf dem Ofen und gerät aus dem Blick. Am 17. Februar 2021 ereignete sich ein derartiger Vorfall bei einer Familie in Chemnitz, der schließlich zu einem teurem Rechtsstreit führte. Auf einem eingeschalteten Kochfeld wurde ein Topf zurückgelassen, sodass sich der Inhalt stark aufheizte; dies wurde jedoch erst bemerkt, als dichte Rauchschwaden durch die Wohnung zogen. Die Folgen waren katastrophal, denn sämtliches Inventar war mit einem rußigen Film überzogen und die komplette Wohnung roch stark nach Rauch. Der entstandene Schaden belief sich gesamt auf über € 73.000 und diesen Betrag stellte die Familie ihrer Hausratversicherung in Rechnung.

Brand oder nicht?

Die Versicherungsgesellschaft verweigerte allerdings die Zahlung. Zwar waren die Schäden offenkundig, denn massive Rauchentwicklung, Rauchablagerung und Brandgeruch hatten große Teile der Wohnungseinrichtung unbrauchbar gemacht. Aus Sicht der Versicherung lag kein Brand vor, der nach den Versicherungsbedingungen als versichertes Ereignis gilt. Ohne diesen sah die Gesellschaft keinen Anspruch auf Leistung.

Die geschädigte Familie brachte den Einwand vor, dass die Ruß- und Qualmschäden eine direkte Folge der Rauchentwicklung waren und damit ebenfalls versichert seien. Zudem verwies sie darauf, dass die Versicherung ein Reinigungsunternehmen beauftragt hatte, um den Rauchgeruch zu beseitigen. Für die Familie ein indirektes Eingeständnis der Leistungspflicht und so kam es schließlich zu einer Klage vor dem Landgericht Chemnitz.

Die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz

Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz fiel jedoch zugunsten der Versicherung aus. Es stellte klar, dass ein Brand im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht stattgefunden hat. Heißt es doch in den Versicherungsbedingungen der "Baustein Hausratversicherung SicherheitPlus Fassung 2012": "Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag". Der entscheidende Punkt also war, dass ein Feuer, das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann, nicht nachweisbar war.

"Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwar im Flur- und Küchenbereich der Wohnung der Klägerin sehr dichte weiße Rauchschwaden festzustellen, aber offene Flammen bzw. Feuer nicht zu erkennen waren", so das Gericht. Da allerdings kein Brandereignis ursächlich den Schaden auslöste, sind die vom Kläger angeführten Ruß- und Qualmschäden nicht abgedeckt. Denn allein durch die starke Rauchentwicklung kam es zur Schädigung. Dies ist jedoch laut Versicherungsbedingungen kein versichertes Ereignis, führt das Landgericht weiter aus.

Beauftragung Reinigungsunternehmen aus Kulanz

Auch den Einwand des Klägers, dass die Beauftragung des Reinigungsunternehmens eine Art Anerkennung durch den Versicherer darstellt, ließ das Gericht nicht gelten. Es entschied, dass diese Maßnahme rein aus Kulanz erfolgte und keinen Einfluss auf die Leistungsverpflichtung der Gesellschaft habe. Damit wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen (Landgericht Chemnitz: Az. 5 0 222/2).

Altes vs. neues Bedingungswerk

Die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz basierte auf den Versicherungsbedingungen der "Baustein Hausratversicherung SicherheitPlus Fassung 2012", die den Begriff `Brand` sehr detailiert definierten. Somit ist es notwendig, dass ein Feuer ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstand oder diesen verlassen hatte und sich aus eigener Kraft ausbreiten konnte. Da im zur Verhandlung gekommenen Fall keine offenen Flammen nachweisbar waren, galt der Schaden als nicht versichert.

Nach den neuen Musterbedingungen des Gesamtverbands der deutschen Versicherungsgesellschaft (GDV), die in den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2022) festgelegt wurden, sieht die Situation anders aus. Darin heißt es: Schäden sind versichert, "die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt."

Verträge checken

Nach den neuen Bedingungen hätte der Versicherer leisten müssen. Der Rußschaden entstand durch die bestimmungswidrige Rauchentwicklung aus der Kochanlage (Herd) - ein Faktor der nun  nach den Neuerungen als versichert gilt. In den letzten Jahren hat sich das Bedingungswerk der Gesellschaften zugunsten des Kunden verbessert, ein Beispiel dafür ist der geschilderte Fall. Mein Tipp: Lassen Sie ihren laufenden Vertrag von einem unabhängigen Experten prüfen, damit Sie im Schadenfall nicht auf ihren Kosten sitzenbleiben.

 

Kommentar 0
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
Kein Problem. Geben Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, mit der Sie sich registriert haben.
*