2 February 2026

BU-Versicherer trägt die Beweislast für verbesserte Gesundheit

Eine anerkannte Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) darf nicht ohne einen klaren unmissverständlichen medizinischen Beleg hinsichtlich einer deutlich gesundheitlichen Verbesserung eingestellt werden. Kommt es zum Streit zwischen den Parteien liegt die Beweislast komplett bei der Versicherungsgesellschaft, nicht beim Versicherten.


Urteil des OLG Frankfurt

Zu diesem Urteil (12 U 87/24) kam das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main am 10. September 2025. Es folgte damit der Einschätzung des Landgerichts (LG) Darmstadt, das bereits in erster Instanz die Ansprüche des Versicherten vollumfänglich befürwortete. Die beklagte Versicherungsgesellschaft gab sich allerdings mit dem Richterspruch nicht zufrieden und ging gegen den Entscheid des Landgerichts in Berufung, trotzdem wurde das Urteil nun rechtskräftig.


Der Fall

Bei dem Rechtsstreit handelte es sich um einen selbständigen Steinmetzmeister, der an einer chronisch depressiven Störung sowie einer schwer einstellbaren Diabeteserkrankung leidet. Hinzu kommen weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge seiner körperlich anspruchsvollen Tätigkeit. Der Mann zeichnete sich für alle Arbeitsbereiche des Familienbetriebes verantwortlich, die neben der schweren handwerklichen Verrichtung auch Büromanagement und Kundengespräche einschloss.


Versicherer fordert neue Gutachten an

Aufgrund der aktuellen Krankengeschichte erkannte der Versicherer die BU an und somit erhielt der Steinmetzmeister die vereinbarte Rente. Nach drei Jahren stieß die Gesellschaft ein Nachprüfungsverfahren an um zu verhindern, dass Leistungen trotz verbesserter Gesundheit fortgeführt werden. Diesen Sachverhalt regelt der § 174 VVG.


Zu diesem Zwecke holte die Gesellschaft neue medizinische Gutachten ein mit dem Ergebnis, dass der Versicherte zwischenzeitlich soweit genesen ist, um seiner Tätigkeit wieder nachgehen zu können. Mit dieser Argumentation verlangte der Versicherer die Wiederaufnahme der Beitragszahlung und stoppte zeitgleich die weitere Auszahlung der BU-Rente.


Steinmetzmeister wehrt sich

Daraufhin schaltete der Steinmetzmeister eine auf derartige Fälle spezialisierte Rechtsanwaltkanzlei ein. Diese prüfte das Vorgehen des BU-Versicherers eingehend mit dem Resultat, dass die Gutachten methodische Mängel aufweisen. Zudem enthielten sie teilweise Widersprüche und beruhten nicht auf belastbaren Fakten. Damit sei eine Einstellung der Leistung juristisch nicht haltbar.


Erneutes Gutachten

Im Zuge des Verfahrens vor dem LG Darmstadt untersuchten Sachverständige den Mann erneut. Ihrer Diagnose zufolge bestehen weiterhin physische und psychische Einschränkungen, welche die erneute Ausübung seines Berufs unmöglich macht.


Leistungsanerkenntnis bleibt bindend

Weder durch Therapie noch Medikamente lassen sich die Beeinträchtigungen der Erkrankung in dem Maße verbessern, dass er seiner früheren Tätigkeit nachgehen kann, so lautet das medizinisch-psychiatrischen Gutachten der unabhängigen Experten. Die Richter beider Instanzen sahen keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Einschätzungen zu zweifeln. Deswegen bleibt die anfangs anerkannte Leistung durch den Versicherer bindend. Daraus folgend ordnete das Berufungsgericht an die Rente weiterzuzahlen, rückständige Zahlungen zu erstatten, den Versicherten von Beitragszahlungen zu befreien und die vertraglichen Überschüsse auszukehren.


Versicherer trägt volle Beweislast

Der Gesellschaft obliegt nun die Pflicht zu belegen, dass bei ihrem Kunden eine gesundheitliche Besserung eingetreten ist und er gemäß Bedingungswerk nicht mehr berufsunfähig ist. Liegen jedoch keine eindeutigen Beweise vor oder bestehen nur geringste Zweifel daran, bleiben die Ansprüchei des Versicherten bestehen.


Psychische Leiden stellen vollwertigen BU-Grund dar

"Viele Versicherte geraten in Nachprüfungsverfahren in eine enorme Beweis- und Drucksituation", so Oliver Ostheim, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der auf solche Fälle spezialisierten Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB Darmstadt. "Dieses Urteil zeigt klar, dass Versicherer ihre einst gegebene Leistungszusage nicht ohne handfesten Nachweis zurücknehmen dürfen", ordnet Ostheim die Entscheidung aus Hessen ein, die für den Handwerksmeister errungen wurde.


Bedeutsam ist dieses Urteil für versicherte Personen mit psychischen Erkrankungen. Denn Depressionen und andere seelische Leiden, haben rein rechtlich gesehen, denselben Stellenwert wie körperliche Beeinträchtigungen. Allerdings stufen viele Versicherer erstgenannte Probleme zu Unrecht als temporär ein.


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