23 February 2026

Streit um Todesfallleistung

Aufgrund einer erblich bedingten Störung der Blutgerinnung, einer sog. Faktor-V-Leiden-Mutation, nahm ein Mann dauerhaft Blutverdünner zu sich. Im Januar 2022 stürzte er und obwohl auf den ersten Blick lediglich eine leichte Kopfverletzung vorzuliegen schien, wurde er am nächsten Tag bewusstlos in seiner Wohnung vorgefunden. Trotz sofortiger Einlieferung ins Krankenhaus verstarb er kurz danach an einer Hirnblutung. Eine bestehende Unfallversicherung des Verstorbenen schloss eine Leistung von rund € 25.500 im Todesfall durch Unfall ein. Begünstigt waren Ehefrau und Tochter.


Versicherer reduziert Leistung

Der Versicherer informierte die Hinterbliebenen in einem Schreiben vom 27. Juli 2022 darüber,

dass die Vorerkrankung des Mannes, vor allem die gestörte Gerinnungsfähigkeit und der medikamentöse Blutverdünner mit einer erhöhten Blutungsneigung in Zusammenhang steht und damit das Ausmaß der unfallbedingten Hirnverletzung verstärkt habe.


Daraufhin legte die Gesellschaft einen Mitwirkungsanteil von 30 Prozent zugrunde und reduzierte infolge die Versicherungssumme auf 70 Prozent. Die Entscheidung basierte auf einer ärztlichen Expertise, die privat in Auftrag gegeben wurde.


Hinterbliebenen klagen...

Die Begünstigten stimmten der Kürzung nicht zu und erhoben Klage gegen die Versicherungsgesellschaft. Nach ihrer Auffassung sei die volle Todesfallleistung zu zahlen, da keine Voraussetzung für eine Minderung der Leistung vorliegt bzw. nicht ausreichend belegt sei.


... und werden abgewiesen

Sowohl das erstinstanzliche Gericht, als auch das Berufungsgericht entschieden zugunsten des Versicherers. Auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verlief ohne Erfolg für die Kläger.


Primär ging es für die Richter um die Frage, ob die beim Verstorbenen bestehende Blutgerinnungsstörung bei der tödlichen Verletzung als Kausalfaktor anzusehen ist. Laut den zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 94) darf die Gesellschaft eine Leistungskürzung vornehmen, wenn eine Krankheit oder ein Gebrechen mindestens zu einem Viertel an den Unfallfolgen beteiligt ist.


BGH stimmt Vorinstanzen zu

Der BGH sah die Voraussetzungen als erfüllt an und stimmte den Vorinstanzen vollumfänglich zu. Die Erbkrankheit des Mannes sei damit unbestreitbar eine Krankheit im Sinne der

Vertragsbedingungen.


Nach Auswertung der Expertise durch den zu Rate gezogenen medizinischen Gutachter habe die Erbkrankheit das Risiko von Lungenembolien und Thrombosen gesteigert. Eine dauerhafte Einnahme von blutverdünnenden Medikamenten war deshalb erforderlich. Die Richter sprechen von einer bedingungsmäßigen Krankheit und führen weiter aus: "Im Streitfall ist es, wie vom Berufungsgericht nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei angenommen, kausal durch die Behandlung mit blutverdünnenden Medikamenten der beim Versicherten bestehenden Grunderkrankung zu einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallfolgen in Form einer Ungerinnbarkeit des Blutes und damit Unheilbarkeit der unfallbedingt erlittenen Hirnblutung gekommen. Die Erkrankung des Versicherten hat damit an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen kausal mitgewirkt." (BGH vom 3.12.2025 - IV ZR 185/24).


Weitere Urteilsbegründung

Eine Behandlung mit Antikoagulanzien (Gerinnungshemmer) habe somit zu einer extremen und medizinisch nicht mehr gewollten Ausprägung der Blutverdünnung geführt. Aufgrund dessen konnte die unfallbedingte Hirnblutung nicht mehr gestoppt werden. Dies wertete das BGH ebenfalls als krankhaften Zustand und damit als weiteren relevanten Mitwirkungsfaktor im Sinne der Versicherungsklausel.


Für durchschnittlichen Versicherungskunden verständlich

Für einen durchschnittlichen Versicherungskunden sei klar erkennbar, so die Richter, dass die Unfallversicherung nur für Folgen eines äußeren Ereignisses in voller Höhe hafte, nicht allerdings für Schäden, die maßgeblich durch Vorerkrankungen beeinflusst werden.


Die Klausel aus § 8 AUB 94 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen ist daher so zu verstehen, dass auch mittelbare Beiträge von Krankheiten oder Gebrechen zur Verschlimmerung eines Unfalls anspruchsmindernd wirken. Eine Begrenzung auf unmittelbare Mitursachen lasse der Wortlaut nicht erkennen.


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