Hausratversicherung im Erbfall
Erben müssen nach dem Ableben eines Angehörigen eine Vielzahl von Angelegenheiten regeln. Das betrifft vor allem denjenigen, der die Wohnung und das Inventar erhält.
Kein automatisches Sonderkündigungsrecht in der Hausratversicherung
Die meisten Versicherungsverträge erlöschen mit dem Tod des Versicherungsnehmers.
Ausnahmen bilden nur Verträge bei denen ein Partner mitversichert ist, beispielsweise Privathaftpflicht-, Rechtschutz- und Unfallversicherung. Für die Hausratversicherung besteht allerdings kein Sonderkündigungsrecht, da der Vertrag an die Wohnung gebunden ist. Er kann nur mit einer dreimonatigen Frist zur Hauptfälligkeit gekündigt werden, wenn die Wohnung aufgelöst wurde, oder der Erbe eine eigene Versicherung besitzt. Im letzteren Falle sollte unbedingt ein Vergleich von Deckungsumfang und Beitrag durchgeführt werden, um den leistungsstärkeren Vertrag bestehen zu lassen.
Kündigung von Seiten der Gesellschaft
In den aktuellen Tarifen wird der Vertrag im Regelfall zwei oder drei Monate nach dem Ableben des Versicherungsnehmers von Seiten der Gesellschaft gekündigt. Da es hier keine allgemein gültige Regelung gibt, wird dringend empfohlen, mit dem jeweiligen Versicherer Rücksprache zu halten.
Todesfall umgehend melden
Um Probleme vorzubeugen, sollte man die Gesellschaft umgehend über den Tod des Versicherungsnehmers informieren. Vor allem bei einem zeitweiligen Leerstand der Wohnung ist dies mehr als nur eine Obliegenheit, denn es kann dazu führen, dass ein Schaden aufgrund vorliegender Versicherungsbedingungen nicht beglichen werden muss.
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