Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht und die Räumpflichten bei Schnee
Da es gerade in unseren Gefilden seit Jahren im Winter immer weniger schneit, ist die Freude oft groß, wenn es doch einmal wieder passiert. Vor allem Kinder verbinden mit Schnee vor allem Positives, wie einen Schneemann bauen, Rodeln oder eine Schneeballschlacht. Anders sieht es oft bei vielen Erwachsenen aus, die hierbei vor allem an Glätte und erhöhte Unfallgefahr oder auch an das Räumen von Gehwegen und Straßen denken.
Der Winterdienst ist nicht freiwillig, sondern Pflicht
Auch wenn viele die Streu- und Räumpflicht als sehr lästig empfinden, ist sie jedoch unerlässlich, um die Sicherheit all der Menschen nicht zu gefährden, welche die Gehwege vor dem eigenen Grundstück benutzen. Dazu gehört neben dem Freiräumen der Wege mittels Schneeschippen oder -fegen ebenfalls das Streuen zum Schutz vor Glätte. Seit einiger Zeit darf hierbei kein Salz mehr gestreut werden. Erlaubt sind Sand, Sägespäne, Split und Granulat.
Klagen drohen
Wer dieser Pflicht zum Winterdienst nicht nachkommt und somit das Risiko eingeht, dass jemand auf den betreffenden Wegen ausrutscht, stürzt und sich verletzt, der muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen und ihm drohen Klagen auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld wegen fahrlässiger Körperverletzung. Denn die Rechte und Pflichten, die in Deutschland mit dem Winterdienst einhergehen, sind eindeutig geregelt. Sollte man seiner Winterdienstpflicht einmal nicht nachkommen können, muss man eine Vertretung besorgen und dieser Schneeschaufel, Besen und Streumittel zur Verfügung stellen.
Auf Mieter übertragbar
Eigentümer, die ihre Grundstücke vermieten, haben die Möglichkeit, die Winterdienstpflicht auf ihre Mieter zu übertragen. Sofern diese Regelung Bestandteil des Mietvertrags ist, muss sie auch vom Mieter eingehalten werden. Erledigt der Mieter seine Räumpflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß und es kommt jemand zu Schaden, dann wird zwar zuerst der Grundstückseigentümer dafür haftbar gemacht. Dieser kann jedoch im zweiten Schritt seinen Mieter in Regress nehmen.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt im Schadenfall
Sie schützt den Haus- und Grundstücksbesitzer, wenn er ihm obliegende Pflichten verletzt hat und er daraufhin von einem Dritten auf Schadenersatz aufgrund von Personen- und/oder Sachschäden verklagt wird. Grundsätzlich muss jeder in unbegrenzter Höhe für Schäden geradestehen, welche er schuldhaft, das heißt fahrlässig, verursacht hat. Dazu zählt auch die Verkehrssicherungspflicht, welche die Räum- und Streupflicht einschließt.
Für die selbstgenutzten Grundstücke/Immobilien ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bereits in der Privathaftpflicht integriert. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, leerstehenden Grundstücken oder auch vermieteten Einfamilienhäusern benötigen allerdings meist eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Diese Regeln gelten laut Straßenreinigungs-Satzung der Kommunen
• In der Zeit von 7 bis 20 Uhr darf kein Schnee liegen. Dieser muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt und die Glätte beseitigt werden.
• Wenn der Schnee nach 20 Uhr noch fällt, muss am selben Tag nicht mehr geräumt werden, bis 7 Uhr morgens des folgenden Tages muss dieser jedoch beseitigt sein.
• An Sonn- und Feiertagen muss der Schnee von 9 bis 20 Uhr geräumt werden.
• Grundsätzlich gilt, dass Gehwege geräumt und gestreut werden müssen. Die Breite richtet sich nach der jeweiligen Kommune und beträgt 1 bis 1,50 Meter. Sollte der Weg insgesamt schmaler als 1 Meter sein, muss er komplett vom Schnee geräumt werden. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, müssen am Fahrbahnrand 80 Zentimeter als Fußweg geräumt werden.
• Es befindet sich eine Bushaltestelle vor dem Grundstück? Dann muss darauf geachtet werden, dass die Fahrgäste über den Gehweg sicher zur Haltestelle gelangen können.
• Der Schnee muss außerdem auch rund um das Grundstück entfernt werden. Damit Container und Mülltonnen gut zugänglich sind, müssen um sie herum rund 1 Meter große Gassen freigeschaufelt werden.
• Eine Gefahr besteht vor allem für Fußgänger auch durch Schneeüberhänge und Eiszapfen an Häusern. Diese sollten entfernt werden.
• Damit Tauwasser problemlos abfließen kann, müssen auch Abflüsse und Gullys freigeräumt sein.
Aber nicht nur für Schneetage ist die Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht unabdingbar. Auch an Herbsttagen lauern beispielsweise Gefahren, für welche Eigentümer haftbar gemacht werden können, Fallbeispiele:
• Ein Dachziegel fällt auf ein darunter parkendes Auto und beschädigt dieses.
• Eiszapfen fallen vom Haus herab und verletzen Passanten.
• Fußgänger rutschen auf nassem Laub vor dem Grundstück aus.
• Besucher stürzen über eine Kante auf dem Grundstück und verletzen sich.