Pokémon Go – wer haftet bei Schäden?
Wer kennt sie nicht die Spielsüchtigen, die die Welt um sich herum vergessen, während sie auf ihr Handy starren, um putzige Monster zu fangen und zu trainieren? Pokémon Go ist die erfolgreichste App aller Zeiten, durch die Vielzahl der Downloads brechen teilweise sogar die Server zusammen. Als Videospiel war Pokémon bereits in den Neunzigern beliebt und es erlebt derzeit auf dem Smartphone ein Revival. Die kleinen Monster, genannt Pokémons, sind nur auf dem Bildschirm sichtbar, werden aber in der realen Welt gejagt. Dank Technologien wie GPS und dergleichen, tauchen plötzlich Spieler an allen möglichen und unmöglichen Orten auf. Das Spiel selbst hat einen hohen Suchtfaktor und so ist der User rein auf das fixiert, was auf dem Screen passiert. Als Folge davon kommt es zu Unfällen und oftmals zu erheblichen Schäden.
Wer haftet bei verursachten Schäden und Unfällen?
Spielen während des Autofahrens
Das Spielen während des Auto- oder Fahrradfahrens ist nach §23 Abs.1 StVO verboten. Für einen ertappten Autofahrer beträgt das Bußgeld € 60, zusätzlich erhält er einen Punkt in Flensburg. Der Radfahrer wird mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von € 25 zur Kasse gebeten.
Körperliche Verletzungen beim Spielen
Kommt es durch einen Unfall zu einem bleibenden Schaden greift die private Unfall- und/oder die Berufsunfähigkeitsversicherung. In den Bedingungswerken dieser Verträge ist im Regelfall auch das Bedienen von Smartphones mitversichert. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob beim Spielen fahrlässig gehandelt wurde.
Schäden durchs Spielen
Ist der Player so tief ins Spiel versunken und ein Schaden entsteht aus der Situation heraus, greift dessen Privathaftpflichtversicherung (Artikel). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ursache dafür ein Missgeschick, Leichtsinn oder einfach nur Vergesslichkeit waren. Einzige Ausnahme bildet der Vorsatz.
Schäden im Straßenverkehr
Wird der Spieler im Straßenverkehr von einem Fahrzeug erfasst, so zahlt generell die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Allerdings kann die Leistung gemindert werden, wenn dem Pokémonsüchtigen eine Mitschuld – beispielsweise hat er die Straße geistesabwesend überquert – nachgewiesen werden kann.
Tatbestand Hausfriedensbruch
„So sehr das Spiel auch dazu animiert, frei über Stock und Stein zu klettern – das unbefugte Betreten von Privatgelände ist Hausfriedensbruch. Egal wie anziehend ein Monster auf dem Fensterbrett des Nachbarn also wirkt – Gärten, Auffahrten und Wege zur Haustür sollten nicht unbefugt betreten werden, sonst kann es Ärger geben“, so Anja-Mareen Decker, Leiterin der Rechtsabteilung bei Advocard.
Monsterjagd ohne juristische Zwischenfälle
Seit Beginn der Jagd suchen Horden von Erdbewohnern jeglichen Alters mit blau angestrahlten Gesichtern in Straßen, Gebäuden, Parks usw. nach kleinen Monstern und dem nächsten Level. Damit derartige Aktionen kein juristisches Nachspiel haben, sollten einige Punkte beachtet werden, rät die Rechtsexpertin von Advocard: „Grundsätzlich ist man bei Privatangelegenheiten in der Arbeitszeit auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen. In einigen Fällen kann es richtig heikel werden. Nämlich dann, wenn man beispielsweise Bilder vom Monster auf der PC-Tastatur am Schreibtisch macht und damit möglicherweise die Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt. Oder wenn man das Firmenhandy mit sensiblen Informationen zur Monsterjagd nutzt – denn Datenschutzbestimmungen der App sind sicher nicht im Sinne vieler Unternehmen.“
Monsterjagd in der Schule
Weiter weißt Frau Decker darauf hin, dass es Lehrkräften im Unterricht gestattet ist, Handys einzusammeln, wenn Schüler auf Monsterjagd gehen. Damit wird lediglich die Hausordnung der Schule durchgesetzt, die in den meisten Fällen eine Nutzung des Mobilgerätes untersagt. Nach Unterrichtsschluss müssen allerdings die Geräte zurückgegeben werden.
Zahlungspflicht für gebührenpflichtige Extras
„Die Pokémon-App an sich ist zwar kostenlos, neue Pokébälle, Lockmodule oder Brutkästen können jedoch teuer werden – € 100 sind da schnell erreicht. Auch wenn das Kind die Einkäufe ohne Zustimmung der Eltern getätigt hat, kann es schwierig werden, das Geld zurück zu bekommen“, warnt die Expertin der Advocard-Rechtsabteilung.
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