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Privathaftpflichtversicherung – den neuen Bedingungen anpassen

Bei der Privathaftversicherung handelt es sich um die wichtigste private Absicherung. Meist wird  ein derartiger Vertrag nach der Ausbildung oder Gründung des ersten eigenen Haushaltes abgeschlossen. Leider beschäftigt sich danach kaum jemand wieder mit diesem Thema.

Wettbewerb führt zu verbesserten Vertragsbedingungen

Da die Privathaftpflichtversicherung für jeden Bürger von großer Bedeutung ist, buhlen eine große Anzahl von Anbietern um die Gunst des Kunden. Viele Jahre wurde der Konkurrenzkampf über den Preis geführt, doch mittlerweile stehen verbesserte Vertragsbedingung im Vordergrund. Jahrzehntelang bestehende Verträge sind zwischenzeitlich veraltet. Der Kunde hat mitunter Deckungslücken, da der Technisierung und Modernisierung, die sich durch alle Lebensbereiche zieht, nicht Folge geleistet wird. So fehlen Deckungserweiterungen und sinnvolle Marktinnovationen oftmals, obwohl sich die Gefahren des täglichen Lebens in den letzten Jahren deutlich verändert haben. Die neuen Haftungsrisiken müssen berücksichtigt und der Versicherungsschutz dementsprechend angepasst werden.

Deckungssummen zu gering

Die Versicherungssumme bei Personenschäden muss meines Erachtens mindestens € 10 Millionen betragen. Allerdings ist diese in vielen Altverträgen häufig zu gering und beziffert sich lediglich auf einen Wert von ein oder zwei Millionen, noch dazu in D-Mark. Es hat sich gezeigt, dass schon nach kurzer Zeit ein Tarif oftmals nicht mehr dem neuesten Stand entspricht. Durch den angesprochenen Wettbewerb beinhalten heutige Versicherungskonzepte Leistungen, welche frühere Verträge nicht einschlossen.

Welche Leistungserweiterungen wichtig sind:

1) Gefälligkeitshandlung

Im Falle einer Gefälligkeitshandlung sieht die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsverzicht vor, sofern es sich um einfache Fahrlässigkeit handelt. Aber wie stellt sich das in der Praxis dar? Einem Umzugshelfer entgleitet der Flachbildfernseher. Ohne Einschluss der Gefälligkeitshandlung muss somit der Verursacher den Schaden begleichen. Dies kann auch die persönliche Beziehung zwischen beiden langfristig beeinträchtigen – falls der Schaden selbst bezahlt werden muss oder der Schädiger es nicht tut.

2) Schäden an geliehenen Sachen

Ähnlich liegt der Sachverhalt bei geliehenen oder gemieteten Dingen. In der Regel geht man davon aus, dass eine Person, welche Gegenstände leiht oder mietet, so damit umgeht, als wäre er selbst der Eigentümer. Aus diesem Grund betrachten oftmals alte Haftpflichtkonzepte Schäden an Geliehenen als Eigenschäden und bieten dafür keinen Versicherungsschutz. Nur, bei wem leiht man sich etwas aus? Betroffen ist das persönliche Umfeld, also Verwandte, Nachbarn, Freunde oder Arbeitskollegen. Geht etwas zu Bruch, greift man entweder in die eigene Tasche oder der soziale Frieden ist gefährdet. Achten Sie also darauf, dass dieser Punkt eingeschlossen ist.  

3) Forderungsausfalldeckung

Eine weitere sinnvolle Erweiterung stellt die sogenannte Forderungsausfalldeckung dar. Dabei werden dem Versicherungsnehmer Leistungen erbracht, sofern der Schädiger mittellos ist und selbst keine Privathaftpflichtversicherung besitzt. Vor allem bei Personenschaden mit gegebenenfalls hohen Entschädigungsansprüchen ist diese unabdingbar. Stellen Sie sicher, dass der Vertrag auch das vorsätzliche Handeln des Verursachers beinhaltet.

4) Drohnendeckung

Multicopter, umgangssprachlich auch Drohnen genannt, stellen ein neues Risiko dar. In den meisten älteren Verträgen ist dieser Part nicht mitversichert. Diese unbemannten Flugobjekte sind mittlerweile ein Spielzeug für jedermann. So wurden im Jahr 2015 weltweit knapp 6,5 Millionen Stück zu zivilen Zwecken verkauft. Schätzungen der Deutschen Flugsicherung (DFS) zufolge, sind momentan hierzulande 400.000 Stück im Umlauf. Damit steigt auch die Zahl der Behinderungen im Flugverkehr; diese haben sich von 2015 auf 2016 mehr als vervierfacht. Ob nun Drohnen privat genutzt, Vermessungen durchgeführt, Versicherungsschäden dokumentiert oder Aufnahmen für Film und Fernsehen produziert werden, es besteht grundsätzlich eine gesetzlich geregelte Versicherungspflicht für alle Luftfahrzeuge. Ist dieses Risiko im Vertrag abgesichert, gilt es jedoch meist nur für Deutschland. Wer seine Drohne mit in den Urlaub nimmt, sollte vorher die Vertragsbedingungen überprüfen.

5) Deckungsgleichheit zum Mitbewerber und Innovationsgarantie

Die Klausel Innovationsgarantie bedeutet, dass Leistungsverbesserungen und -erweiterungen, welche in neue Vertragsbedingungen aufgenommen werden, ebenfalls automatisch für bestehende Verträge gelten. Immer mehr Gesellschaften bieten außerdem eine sogenannte Marktgarantie - auch Deckungsgleichheit zum Mitbewerber genannt. Dieser Passus bedeutet, dass automatisch alle Deckungserweiterungen mit versichert sind, die ein anderer deutscher Versicherer in seinen Bedingungen eingeschlossen hat. Das Angebot richtet sich speziell an den Kunden, der auf eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung seines Versicherungsschutzes verzichten möchte.

 

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