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Privathaftpflichtversicherung - Forderungsausfalldeckung bei deliktunfähigen Kindern?

Greift die Forderungsausfalldeckung bei deliktunfähigen Kindern? Wenn plötzlich solche Fragen auftauchen: "Ein Kind unter sieben Jahren verbockt etwas, und die Haftpflicht von Papa und Mama will nicht zahlen, springt dann eigentlich die Forderungsausfalldeckung des Geschädigten ein? Dafür ist sie doch da, oder?"   

Schadenbeispiel

Der kleine Horst lernt Fahrradfahren. Unverdrossen fährt er die Auffahrt seines Elternhauses auf und ab. Dann passiert es. Er knallt gegen das Auto vom Nachbarn - Lackschaden. Der Nachbar will sich den Schaden ersetzen lassen. Doch die Familienhaftpflicht von Horsts Vater lehnt ab. Horst ist noch keine sieben Jahre alt und damit deliktunfähig, also für seine Taten nicht verantwortlich, lautet der Einwand. Damit würde er nicht haften, und die Haftpflicht sei folglich nicht verantwortlich. Auch die Frage, ob der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt hat, ist schnell vom Tisch. Hat er nicht, weil er sein Kind im Blick hatte und einfach nur nicht schnell genug einschreiten konnte. Kommt vor, ist eigentlich auch normal.  

Keine Forderung – kein Forderungsausfall  

Somit bekommt der Nachbar kein Geld von der Haftpflicht von Horsts Eltern. Allerdings hat er in seine eigene Haftpflicht eine sogenannte Forderungsausfalldeckung eingebunden. Die springt ein, wenn ihm jemand anderes zwar schädigt, selbst aber keine Haftpflicht hat. Also auch beim Lackschaden durch den kleinen Horst?  

Eine Anfrage bei einem großen Versicherer ergibt: Nein, die Forderungsausfalldeckung springt nicht ein. „Grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung ist eine nach deutschem Recht berechtigte Forderung gegen einen Schädiger“, teilt der Versicherer mit. Eine solche berechtigte Forderung hat der geschädigte Nachbar aber nicht, weil Horst nicht für seine Taten haftet. Und sein Vater auch nicht, weil er seine Aufsichtspflicht eingehalten hat.  

Kausalkette

Damit ergibt sich folgende Kausalkette: Wo keine Haftung ist, da ist auch keine Forderung. Und wo keine Forderung ist, da kann auch keine Forderung ausfallen. Und wo keine Forderung ausgefallen ist, da ist auch keine Forderungsausfalldeckung verantwortlich. Am Ende leuchtet es eben doch ein, hilft aber dem Geschädigten und eventuell auch dem guten nachbarschaftlichen Verhältnis nicht weiter.  

Für Eltern, die solche Fälle vermeiden wollen, heißt es aber: Sie sollten unbedingt darauf achten, dass die Familienhaftpflicht deliktunfähige Kinder mit absichert!

 

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