Krankengeld
Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Es wird in Deutschland bezahlt, wenn der Versicherte länger als sechs Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig ist - und kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber laut § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht - oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird. Das Krankengeld ist steuerfrei, allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Ein Anrecht auf Krankengeld haben in der Regel Arbeitnehmer sowie Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen.
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld, das Sie von ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten, ist deutlich geringer als ihr letztes Einkommen – es beträgt in der Regel 70 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts (sog. Bruttoentgelt), jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Den Empfängern von Arbeitslosengeld wird Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes gewährt.
Das Krankengeld ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Hälfte dieser Abgaben übernimmt die Krankenkasse, die andere Hälfte tragen Sie selbst. In der bestehenden Krankenversicherung brauchen Sie und ihr Arbeitgeber während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen, nichts einzubezahlen.
Damit Sie Krankengeld erhalten, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Ihre Krankenkasse wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen und die weitere Vorgehensweise abstimmen.
Dauer des Krankengeldes
Das Krankengeld wird grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung geleistet. Wegen derselben Krankheit jedoch für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Blockfrist. Der Zeitraum verkürzt sich allerdings um die Tage, in denen der Arbeitnehmer weiterhin seinen Lohn durch den Arbeitgeber erhält, d.h. in der Regel bezieht der Versicherte 6 Wochen Entgeltfortzahlung und anschließend 72 Wochen Krankengeld.
Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei max. 78 Wochen.
„Dieselbe Krankheit“ liegt vor, wenn die Krankheitsursache identisch ist. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt. Allerdings sind Erkrankungen, die sich nur gleichen, z. B. mehrere voneinander unabhängige Erkältungserkrankungen, „nicht dieselbe“ Krankheit und begründen jeweils neue Ansprüche und somit eine neue Dreijahresfrist.
Das Anrecht auf Krankengeld ruht bei Bezug von Arbeitseinkommen oder anderen Entgeltersatzleistungen – wie Arbeitslosengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld.
Wichtig: Es ruht auch, wenn Sie ihrer Krankenkasse ihre Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche melden.
Das sollten Sie beachten: Endet das ärztliche Attest beispielsweise an einem Sonntag, dann müssen Sie spätestens am Freitag vorher wieder zum Arzt gehen, wenn Sie nicht den Notfalldienst beanspruchen wollen. Denn für die Aufrechterhaltung ihres Anrechts auf Krankengeld, ist es erforderlich, dass der behandelnde Arzt Sie ohne Unterbrechung erneut krankschreibt. (BSG, Urteil vom 04.03.14. AZ.: B 1 KR 17/13R).
Erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit
Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre) in welcher der Versicherte wegen gleicher Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein abermaliger Anspruch auf Krankengeld wegen identischer Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:
- erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
- mind. 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit
- mind. 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Eltern, welche mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, haben nach § 45 SGBV Anrecht auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten, mitversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Außerdem muss die Erforderlichkeit durch ein ärztliches Attest bescheinigt sein. Zusätzlich darf keine andere im Haushalt lebende Person in der Lage sein, diese Aufgaben übernehmen zu können. Für behinderte oder auf Pflege angewiesene Kinder besteht keine Altersbegrenzung.
Der Anspruch auf Krankengeld ist bei Erkrankung eines Kindes für jedes Kalenderjahr und pro Kind auf 10 Arbeitstage beschränkt. Alleinerziehende erhalten 20 Arbeitstage. Ein Versicherter kann im Kalenderjahr max. 25 Arbeitstage, ein Alleinerziehender höchstens 50 Arbeitstage erhalten.
Keinen Anspruch auf Krankengeld
Für Ehegatten und Kinder, die in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sind, besteht kein Anrecht auf Krankengeld. Ebenso für pflichtversicherte Praktikanten, Studenten, hauptberuflich Selbständige und Empfänger von Arbeitslosengeld II – für letztere besteht weiterhin die Grundsicherung. Für diejenigen, die Arbeitslosengeld I bekommen, gelten die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer.
Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung
Auch diese Leistung dient der finanziellen Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit. Aber wo liegt der Unterschied zwischen Krankentagegeld und Krankengeld? Beides sind Lohnersatzleistungen – Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, Krankentagegeld von einer privaten Versicherung.
Arbeitnehmer und Angestellte erhalten in der Regel während der ersten 42 Tage der Arbeitsunfähigkeit eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Ab dem 43. Tag besteht die Möglichkeit einer privaten Zusatzversicherung um obendrein Krankentagegeld zu erhalten. Damit lässt sich die Lücke zwischen Gehalt und vermindertem Krankengeld schließen. Bei längerer Krankheit unabdingbar, um bestehende monatliche Ausgaben zu decken.
Für Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, besteht die Möglichkeit Krankengeld als Wahlleistung einzuschließen oder durch eine private Krankenkasse abzusichern. Der privatversicherte Selbstständige kann den Beginn und die Höhe des Krankengeldes frei wählen.
Lassen Sie sich zu dieser Thematik ausgiebig von einem unabhängigen Vermittler beraten.